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Was Sie über Kinderwunsch-Behandlungen im Ausland wissen müssen

Kinderwunsch

Was Sie über Kinderwunsch-Behandlungen im Ausland wissen müssen

  • Text: Göran Ruser; Bild: Getty Images

Lässt sich der Kinderwunsch für Schweizer Paare im Ausland besser erfüllen? Wir erklären Ihnen, welche Fortpflanzungsmöglichkeiten es für Schweizer Paare hier und im Ausland gibt.

Rund jedes sechste Schweizer Paar leidet an einem unerfüllten Kinderwunsch. Die Schwierigkeiten, sich mit einer geglückten Schwangerschaft den lang ersehnten Wunsch nach der Familiengründung zu erfüllen, können sich über Jahre hinziehen. Daneben kann das Bemühen um den kleinen Zuwachs teuer werden, da zwar zum Beispiel die Kosten für eine diagnostische Abklärung, aber nicht die Behandlungskosten einer künstlichen Befruchtung von den Krankenkassen übernommen werden. Wenn sich das verzweifelte Paar dann noch gesetzlichen Hürden gegenübersieht, liegt die Überlegung nahe, auch mal über die Grenze zu blicken. Ist in anderen Ländern mehr erlaubt bzw. lässt sich der Kinderwunsch für Schweizer Paare am Ende im Ausland besser erfüllen?

Was ist bei der Kinderwunsch-Behandlung in der Schweiz erlaubt?

Bei der Frage, welche Fortpflanzungsmöglichkeiten ein Hetero-Paar im Ausland wahrnehmen kann, richtet sich der Blick natürlich zuerst auf die rechtliche Situation in der Schweiz.

Grundsätzlich gilt, dass besondere medizinische Verfahren, die eine Schwangerschaft herbeiführen können, nach Schweizer Bundesgesetz nur dann erlaubt sind, wenn…

… andere Methoden, schwanger zu werden erfolglos geblieben sind oder aussichtslos sind.

… die medizinisch unterstützte Fortpflanzung die einzige Option ist, die Übertragung schwerer, unheilbarer Krankheiten auf das Kind zu verhindern.

So sieht es in der Schweiz mit der medizinisch unterstützten Fortpflanzung aus:

Die Intrauterine Insemination (künstliche Besamung mit den Spermien des Partners) ist europaweit gesetzlich erlaubt. Die Grundversicherung übernimmt dabei in der Schweiz bis zu drei Behandlungen pro Schwangerschafts-Zyklus.

Ebenfalls in ganz Europa erlaubt ist die In-Vitro-Fertilisation (Befruchtung der Eizelle im Reagenzglas). Die dabei entstehenden Kosten müssen allerdings von Schweizer Paaren selbst übernommen werden. Hier zeigt sich bereits ein Unterschied zu einigen anderen Ländern: Die Behandlungskosten werden dort oftmals von den Krankenkassen gezahlt.

Als dritte legale Behandlungsmethode bietet sich die Intrazystoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) an, bei der zur Befruchtung ein einzelnes Spermium mit einer Mikropipette in die Eizelle eingeführt wird.

Für den letztgenannten Fall der ICSI hat sich in der Schweiz seit 2017 rechtlich folgende Änderung ergeben: Von nun an können statt bisher nur drei bis zu zwölf Embryonen pro Zyklus entwickelt werden.

Ähnliches gilt bei der künstlichen Befruchtung für die Präimplantations-Diagnostik (PID). Danach dürfen seit 2017 auch in der Schweiz die Embryonen bei der künstlichen Befruchtung genetisch auf Gendefekte untersucht werden, um beim Kind gleiche Erbkrankheiten wie bei den Eltern zu vermeiden.

Kinderwunsch-Behandlung im Ausland

Die fremde Samenspende (Heterologische Insemination) ist in der Schweiz nur bei Ehepaaren und bei Erfolglosigkeit durch eine andere Therapie zulässig. Das bedeutet, dass ledige Frauen und lesbische Paaren derzeit von dieser Möglichkeit der künstlichen Befruchtung ausgeschlossen sind. Dafür müssten sie die Reise ins Ausland antreten.

Eine weitere Methode, die Fortpflanzung medizinisch zu unterstützen, ist die Kryokonservierung, bei der die Eizellen in flüssigem Stickstoff tiefgefroren werden. Während in der Schweiz eine Konservierung der Embryonen selbst nur für zehn Jahre erlaubt ist, ist dies in vielen anderen Ländern wie Belgien, Frankreich, Grossbritannien, Niederlande, Österreich, Spanien und Schweden für längere Zeiträume möglich. 

Ebenfalls verboten sind in der Schweiz Eizellenspende, Embryonenspende und Leihmutterschaft.

Eizellenspende im Ausland

Während die Eizellenspende in der Schweiz und in Deutschland gesetzlich nicht erlaubt ist (in Österreich durch eine Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes seit 2015 möglich), ist sie in den Ländern Frankreich, Grossbritannien, Schweden, Spanien, Niederlande, Belgien, Polen, Tschechien und der Slowakei erlaubt.

Leihmutterschaft in anderen Ländern

Die Leihmutterschaft ist in der Schweiz, Deutschland, Österreich und neun weiteren der 27 EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt. Das Problem dabei: Nicht immer ist die Rechtslage eindeutig geklärt. Während die Schweiz (und Island) ein generelles Verbot für Leihmutterschaften verhängt hat, sind sie in Spanien und Norwegen auf den jeweiligen Staatsgebieten zwar verboten – Leihmutterschaften im Ausland jedoch erlaubt. Daneben sind Leihmutterschaften unter anderen in den folgenden Ländern erlaubt: Georgien, Griechenland, Israel, Kanada, Russland, Ukraine und den USA (in 18 von 50 Bundesstaaten).

Gesetzliche Rahmenbedingungen in der Schweiz

Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in dem sogenannten Fortpflanzungsmedizingesetz (FmedG)  geregelt, welches mittels Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 revidiert und aktualisiert wurde. Hier in Kürze die wichtigsten Punkte (Quelle: 360grad.ch):

  • Das Einfrieren (Kryokonservierung) von unbefruchteten und befruchteten Eizellen (sogenannte Zygoten) sowie Embryonen (sog. Blastozysten) ist für maximal zwei mal fünf Jahre, also zehn Jahre erlaubt.
  • Die Entwicklung der Embryonen bis zum Tag 5 (Blastozysten-Kultur) ist ausdrücklich erlaubt und ermöglicht somit höhere Erfolgsquoten pro IVF-Transfer bei weniger Risiken (Zwillingsrisiko).
  • Samenspende ist erlaubt, aber an besondere Bewilligungen geknüpft. Gezeugte Kinder haben das ausdrückliche Recht, mit Volljährigkeit die Identität des Samenspenders zu erfahren. Dieser muss auf übertragbare Krankheiten getestet werden. Jeder Spender darf maximal acht Schwangerschaften ermöglichen, danach ist er von weiteren Spenden ausgeschlossen.
  • Neu ist auch die genetische Untersuchung von Zellen vor dem Embryotransfer durch eine Präimplantationsdiagnostik (PID= englisch PGD) bzw. einem Präimplantations-Screening (PIS). Dies bedeutet eine mögliche Früherkennung von Chromosomen- Veränderungen oder Gendefekten, welche entweder die Entwicklungsfähigkeit des Embryos beeinträchtigen oder Gefahr für die zukünftige Gesundheit des Kindes mit sich bringen würden.
  • Es ist die Weiterentwicklung von bis zu zwölf Embryonen im IVF-Labor erlaubt.
  • Ebenso dürfen maximal drei Embryonen in die Gebärmutter übertragen werden.
  • Memo: In der Realität spielt eine Übertragung von drei Embryonen aufgrund des Mehrlingsrisikos keine grosse Rolle mehr. Im Gegenteil wird in der Schweiz aufgrund der Gesetzgebung nun vermehrt eSET (elektiver Single Embryo Transfer) angeboten, um Zwillings- / Mehrlings-Wahrscheinlichkeit zu reduzieren.
     

Kostenübernahme durch die Krankenversicherer

Die Kosten der Abklärung (medizinische Untersuchungen) bei ungewollter Kinderlosigkeit werden üblicherweise von den obligatorischen Krankenversicherungen übernommen. Nach dem 40. Lebensjahr kann die Kostenübernahme verweigert werden.

Sollte eine Therapie notwendig sein, so werden Hormontherapien (inklusive z. B. Hormonspritzen) und bis zu drei Inseminationen (IUI) pro Schwangerschaftseintritt übernommen. Das bedeutet, dass beispielsweise nach einem Abort (Fehlgeburt) ein erneuter Anspruch auf drei weitere Inseminationen besteht.

In-Vitro-Fertilisationen (künstliche Befruchtungen) werden in keinem Fall von schweizerischen Grund- und Zusatzversicherungen gedeckt und müssen stets selber bezahlt werden. Der Aufwand hierfür kann jedoch in den meisten Kantonen steuerlich geltend gemacht werden.

Folgekosten der künstlichen Befruchtung (beispielsweise durch Komplikationen wie das Überstimulationssyndrom) können von der Krankenversicherung übernommen werden.